|








| |
Prof. Dr. Filippo Ranieri

Juristenausbildung und Richterbild
in der europäischen Tradition
Vortrag zur Festveranstaltung
"25 Jahre Deutsche Richterakademie Trier"
am 4. März 1998
I.
Einführung und Problembeschreibung
-
Europa verändert auch die Welt der Justiz. Einige einführende
Hinweise mögen zu einer kurzen Problembeschreibung genügen. Seit
wenigstens zwei Jahrzehnten zeichnet sich eine neue und ungewohnte Herausforderung
für die Justizsysteme unserer europäischen Rechtsordnungen ab.
Diese Herausforderung ist heute höchst aktuell; sie betrifft die allmähliche
Heranbildung eines europäischen Rechtsraums, der sich auch als Justizraum
definieren soll und neuerdings auch so definiert wird. Bereits vor 20 Jahren
sprach man anläßlich der Verabschiedung des Brüsseler Übereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen (EuGVÜ) von einem "Espace juridique européen".
Damals bereits wurden die ersten Konturen einer gegenseitigen Verflechtung
der europäischen Justizsysteme sichtbar, die heute über die übliche
internationalen Dimensionen juristischer Zusammenarbeit deutlich hinausgehen.
Einige Stichworte zur Beschreibung dieses allmählich wachsenden "europäischen
Justizsystems" reichen hier aus: Seit mehr als 40 Jahren ist den nationalen
Justizsystemen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU die gemeinsame
Aufgabe der Wahrung und des Vollzugs des europäischen Gemeinschaftsrechts
erwachsen; gerade die Anwendung durch die nationalen Gerichte hat dem primären
Gemeinschaftsrecht erst die Möglichkeit seiner endgültigen Durchsetzung
eröffnet. Zugleich wirken die nationalen Gerichte bei der einheitlichen
Auslegung und Anwendung der wachsenden normativen Bestände des europäischen
sekundären Rechts mit. Dies gilt insbesondere für die nationalen
Rechtsvorschriften, welche die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien umsetzen.
Darüber hinaus hat sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
mit seiner multinationalen Richterbesetzung und einer wachsenden Judikatur
seit Jahrzehnten als zentrale Instanz für die Rechtsintegration der
Europäischen Union erwiesen und etabliert.
-
Ein überraschender Befund gesellt sich jedoch zu dieser Situationsbeschreibung:
Die Rechts- und vor allem die Justizsysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union blieben bis heute für eine große
Mehrheit der Rechtspraktiker noch weitgehend unbekannt. Von einigen wenigen
Ausnahmen abgesehen, gilt dies für einen deutschen Richter genauso
wie etwa für seinen französischen, italienischen oder spanischen
Kollegen. Es ist hier angebracht, gleich ein weitverbreitetes Mißverständnis
auszuräumen: Man glaubt gelegentlich, daß man eine fremde Rechtsordnung
kennt oder besser kennenlernen wird, wenn man die fragliche sprachliche
Verständigung verbessert; manche Rechtspraktiker erwarten in der Tat,
daß eine bessere Kenntnis der normativen Unterschiede zwischen zwei
Rechts- und Justizsystemen, notfalls mittels Übersetzungen, ausreichen
kann, um sich in einer fremden Rechts- und Justizordnung bewegen zu können.
Mißverständlich ist hier vor allem der Glaube, daß sich
ein Rechts- und Justizsystem auf seine normativen Grundlagen reduzieren
läßt. Die Unterschiede unserer europäischen Rechts- und
Justizsysteme liegen allerdings nur z.T. in ihren unterschiedlichen gesetzlichen
Grundlagen; gerade diese Unterschiede nehmen zudem aufgrund der europäischen
Gesetzgebung allmählich eher ab. Das zentrale Problem liegt in der
Tat jenseits der verschiedenen normativen und organisatorischen Strukturen:
Die tiefgreifenderen Gegensätze betreffen vielmehr die jeweiligen
justizprofessionellen Traditionen, die Denk- und Argumentationsweise, das
unterschiedlichen nationale Selbstverständnis und die Selbsteinordnung
der Rechtspraktiker in den jeweiligen Rechts- und Justizsystemen. Die Rechtsvergleichung
spricht in diesem Zusammenhang von "Rechtsstil". Solche tieferliegenden
Unterschiede werden deutlicher, wenn man die verschiedenen Ausbildungs-
und Rekrutierungsmodelle in den jeweiligen nationalen Justizsystemen näher
analysiert. Genauso aufschlußreich sind hierfür die gelegentlich
gravierenden Gegensätze in den unterschiedlichen Urteils- und Argumentationsstilen,
die man in den jeweiligen nationalen Judikaturen beobachten kann. Kenntnis
und vor allem Verständnis hierfür sind selten. Exemplarisch für
das beschriebene Informationsdefizit ist etwa die manchmal in Deutschland
zu beobachtende Verständnislosigkeit und Kritik - nicht nur seitens
der Medien, sondern auch mancher professioneller Juristen - für den
knappen und zurückhaltenden Begründungsstil des Europäischen
Gerichtshofs in Luxemburg. Manche Kritiker des EuGH, die diesem gelegentlich
eine unzureichende und unklare Begründung seiner Urteile vorwerfen,
scheinen sich offenbar kaum vorstellen zu können, daß eine begründete
Gerichtsentscheidung anders aussehen könnte als die langen, wissenschaftlichen
Ausführungen etwa des deutschen Bundesgerichtshofs oder des deutschen
Bundesverfassungsgerichts.
-
Meine Ausführungen hier wollen gerade an dieser Problembeschreibung
ansetzen: Es gilt, die angedeuteten strukturellen Unterschiede in den jeweiligen
Justizsystemen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
kurz zu skizzieren und vor allem deren historische Hintergründe zu
beleuchten. Die tieferliegenden Aspekte bei der Verschiedenheit und bei
den Gegensätzen unserer Rechts- und Justizordnungen haben nämlich
vor allem in deren jeweiliger Geschichte ihre wesentliche Erklärung.
Nur die Rechtsgeschichte und die Rechtsvergleichung eröffnen uns hier
deshalb einen Weg zum gegenseitigen Verständnis. Damit wird zugleich
die Funktion von Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung als juristische
Grundlagendisziplinen deutlich. In unserem heutigen Rahmen werde ich mich
auf eine strukturelle Skizze beschränken müssen, die sich nur
auf die größeren Länder konzentrieren wird. Meine Forschungsinteressen
und meine professionelle Kompetenz als Privatrechtler erklären zudem
meinen privilegierten Blick auf die Ziviljustiz. Auf drei Problembereiche
möchte ich Ihre Aufmerksamkeit richten: zum einen auf das Verhältnis
zwischen Juristenausbildung und Bürokratisierung der Justiz in den
einzelnen europäischen Rechtssystemen; zum zweiten auf die unterschiedlichen
europäischen Ausbildungs- und Rekrutierungsmodelle und ihr Verhältnis
zur universitären Juristenausbildung, insbesondere auf die unterschiedliche
Rolle des juristischen Universitätsunterrichts für die Wahrung
der Einheit der Rechtsprofessionen im jeweiligen Rechtssystem; zuletzt
auf den Einfluß der Juristenausbildung auf die z.T. auffallend unterschiedlichen
richterlichen Urteils- und Argumentationsstile in der Rechtsprechung der
einzelnen europäischen Länder.
II.
Juristenausbildung und Bürokratisierung der Justiz
in
den einzelnen europäischen Rechtssystemen
-
Die kontinentalen Rechtsordnungen kennen spätestens seit dem 18.Jahrhundert
ein bürokratisches Modell für die Ausbildung und Rekrutierung
des Justizpersonals. Mit dem Entstehen des modernen Verwaltungsstaates
Ende des 18.Jahrhunderts wird auch die Justizausbildung vornehmlich Staatsausbildung;
in dieser Perspektive definiert sich der Richter als Staatsbeamter. Man
kann die historische Herausformung dieses staatlichen bürokratischen
Rekrutierungsmodells für das Justizpersonal in Preußen bereits
auf die zweite Hälfte des 18.Jahrhunderts datieren. Die damalige Einrichtung
des preußischen Referendariats und der damit verbundenen Staatsexamina
dienten zum einen als Kontrolle der Qualität der professionellen Ausbildung
und zum anderen als Instrument für die Rekrutierung des Justizpersonals.
Seitdem wurde der Besuch einer Rechtsfakultät zwar vorausgesetzt,
war jedoch für eine zunehmende Anzahl von juristischen Berufen nicht
mehr ausreichend. Darin wird die damalige Professionalisierung der Rechtsberufe
deutlich, in Ablösung des ständischen Selbstverständnisses
der Juristen im vormodernen Europa. Es ist nötig, in diesem Zusammenhang
daran zu erinnern, daß bereits im 18.Jahrhundert nicht nur in Preußen,
sondern auch in den meisten übrigen deutschen Territorien, die Aufnahme
in den Justizdienst das Bestehen von Staatsprüfungen voraussetzte.
Das Reichskammergericht kannte übrigens bereits seit dem 16.Jh. Proberelationen
für die präsentierten Kandidaten für das Amt des Assessorats.
Die staatlichen Justizverwaltungen übernahmen diese Art von Prüfung.
Die von den Justizkandidaten anzufertigenden "Proberelationen" dienten
im 18.Jh. gerade dazu, die jeweilige juristische und professionelle Kompetenz
unter Probe zu stellen. Das Referendariat diente zudem dazu, das junge
Personal in die bürokratischen Strukturen einzuordnen und zu disziplinieren.
Das preußische Referendariatsmodell und die Einrichtung des Staatsexamens
als juristischer berufsqualifizierender Abschluß hat sich in Deutschland
spätestens seit den Justizreformgesetzen von 1878 in sämtlichen
Territorien des damaligen Reichs durchgesetzt und prägt heute noch
das deutsche Justiz- und Rechtssystem. Nicht in seiner Ausgestaltung, aber
in seiner Funktion steht das deutsche Staatsexamen in Europa keinesfalls
allein. Zum bürokratischen Ausbildungs- und Rekrutierungsmodell gehört
etwa auch das französische System der "Concours"; der Eignungsprüfungen
nämlich, die zentral ausgerichtet und auf nationaler Basis durchgeführt
werden, und die als Eingangshürde für die Aufnahme der jungen
Rechtsabsolventen in die Justizausbildung dienen. Die Einrichtung der "Concours"
geht auf die napoleonische Zeit zurück und hat seitdem das französische
Justiz- und Verwaltungssystem dauerhaft geprägt. Heute findet diese
Eignungsprüfung für junge Rechtsabsolventen jährlich auf
nationaler Ebene statt und dient als Eingangsvoraussetzung für die
Ausbildung in der "Ecole nationale de la Magistrature" in Bordeaux. Funktional
erfüllt insoweit der "Concours" einen ähnlichen Zweck wie das
erste deutsche Staatsexamen als Selektions- und Eingangsinstrument in die
Ausbildungsphase des Referendariats. Auch die Anforderungen entsprechen
in etwa, bei realistischem Vergleich, denjenigen des deutschen ersten Staatsexamens.
Das französische System der "Concours" hat die romanischen Länder
dauerhaft beeinflußt: Auch in Italien und in Spanien finden wir etwa
"Concorsi" und "Opposiciones", die ebenfalls nach dem Universitätsbesuch
als Eingangsvoraussetzung für die Ausbildung der jungen Rechtsabsolventen
als Justizreferendare - etwa der italienischen "uditori giudiziari" - in
den jeweiligen Justizsystemen dienen. Das Vorbild der französischen
Ecole nationale de la Magistrature in Bordeaux hat ebenfalls Nachahmung
auch in anderen Ländern gefunden: so etwa in Spanien und vor einiger
Zeit auch in Italien, wo eine nationale Richterschule eingerichtet wurde.
Konstitutiv und typisch für das hier beschriebene bürokratische
Ausbildungs- und Rekrutierungsmodell des Justizpersonals ist ferner ein
funktionierendes Beurteilungssystem, das die Karriere und Beförderung
des einzelnen Richters innerhalb des Systems gewährleistet und kontrolliert.
Auf das deutsche Beurteilungssytem brauche ich hier nicht einzugehen. Erwähnenswert
ist, daß in dieser Hinsicht in einigen romanischen Ländern,
ich denke hier vor allem an Italien und Spanien und, in gewisser Weise,
auch an Frankreich, sich eine vollkommen autonome Selbstverwaltung der
Richterschaft entwickelt hat. Sie findet etwa in Italien ihren Ausdruck
in der Tätigkeit des "Consiglio nazionale della Magistratura", der
als Vorbild für eine ähnliche Institution vor einigen Jahren
in Spanien gedient hat. Eine vollkommen autonome Personalselbstverwaltung
der Justiz in den romanischen Ländern macht allerdings zudem die Gefahr
deutlich, welche insbesondere in der parteipolitischen Fraktionenbildung
der Richterschaft liegt: vor allem Italien und Spanien bieten hierfür
gelegentlich ein abschreckendes Beispiel. Trotz mancher nationaler Unterschiede
kann das kontinentaleuropäische bürokratische Justizmodell durch
einige gemeinsame, prägende Merkmale charakterisiert werden: dazu
gehört zweifellos auch die große Zahl von Richtern; diese Zahl
macht es zugleich notwendig, eine Karriere innerhalb des Justizsystems
i.S. einer bürokratischen Laufbahn vorzusehen und impliziert zudem
die Notwendigkeit, die Mitglieder der Richterschaft bereits in den jungen
Anfängerjahren auszusuchen, auszubilden und aufzunehmen; Aufnahmekriterien
können hier deshalb nur Ausbildungserfolg und nachgewiesenes Wissen
sein.
-
In totalem, geradezu vollständigem Gegensatz zum beschriebenen bürokratischen
Justizmodell charakterisiert sich die englische Justiz: gerade an der personellen
Struktur des englischen Gerichtssystems werden die tiefgreifenden, historisch
verwurzelten Unterschiede zwischen kontinentalem Recht und englischem Common
Law sichtbar. Die englische Justiz kennt eine sehr geringe Anzahl von Richtern,
überraschend wenig vor allem, wenn man das englische System mit der
Überfüllung an Personal in den kontinentalen Justizorganisationen
vergleicht. Die geringe Zahl der englischen Richter findet zudem eine ihrer
wesentlichen Erklärungen darin, daß in England Justizaufgaben
vor allem auf lokaler Ebene außerhalb der eigentlichen Gerichtsbarkeit
verlagert wurden: eine große Anzahl von Streitigkeiten und Verwaltungsaufgaben,
die auf dem Kontinent noch unter richterlicher Hoheit abgewickelt werden,
finden im englischen System ihre Erledigung außerhalb der Gerichte.
Typisch für das englische Rechtsmodell ist aber vor allem das Fehlen
einer Justizkarriere als bürokratische Karriere. Die englische Richterschaft
stammt bekanntlich aus der Anwaltschaft. Sie stellt eigentlich eine elitäre
Auslese aus der Anwaltsprofession dar; die Aufnahme in die Justiz findet
durch ein informelles, aber umso effizienteres und qualitätsbewußtes
Kooptationssystem der professionellen Gemeinschaft der Barristers statt.
Die Kontrolle durch politische Instanzen fehlt weitgehend. Es ist in der
Tat für einen englischen Juristen schlechterdings unvorstellbar, daß
jemand durch eine Eignungsprüfung Richter am "Court of Appeal" oder
am "House of Lords" werden kann. Die tagtägliche Beurteilung durch
die Profession, durch die Anwaltskollegen nämlich, mit denen man ständig
am Gericht plädiert oder denen man immer wieder in den "Inns of Courts"
begegnet, stellt seit Jahrhunderten das Bewährungs- und Auslesemodell
dar, aufgrund dessen das englische Rechtssystem bis heute seine Richterschaft
rekrutiert. Erst in reiferen Jahren, also frühestens nach einer 10-15jährigen
professionellen Anwaltserfahrung, findet hier üblicherweise eine Berufung
in das Richteramt statt. Darin liegt auch der wesentliche Grund, warum
der englische Richter traditionell als Einzelrichter agiert und urteilt;
das Problem der Einbindung und der Einführung des jungen Richters
in die Justizarbeit kennt das englische Rechtssystem von vornherein nicht.
Das englische Rechtssystem kennt deshalb an sich auch keine Justizkarriere
im kontinentalen Sinne: die Kooptation geschieht hier aus der juristischen
Profession heraus und ist zugleich ein Bestandteil derselben. Nicht Spezialisten,
sondern erfahrene und allseits anerkannte Kollegen werden in die Richterschaft
berufen. Wie ein hoher englischer Richter kürzlich auf einer Tagung
in Deutschland bemerkte, ist in der englischen Justiz und in ihrem Selbstverständnis
nicht das "Wissen", sondern die "Experience" entscheidend. Das englische
Justizmodell, gewachsen über Jahrhunderte und trotz zahlreicher gesetzlicher
Organisationsreformen im Kern bis heute unnachahmbar, erinnert eher an
die ständischen Organisationsformen von Justiz und Rechtsprofession,
welche für die vormoderne Gesellschaft in der europäischen Geschichte
der Neuzeit typisch waren. Eine historische Entsprechung findet sich auf
dem Kontinent vielleicht in den Hohen Gerichtshöfen, etwa den französischen
Parlamenten,dem deutschen Reichskammergericht oder den italienische Rote,
welche z.Zt. des Römischen Gemeinen Rechts die Justizsysteme der kontinentalen
Länder prägten. Gerade die hier beschriebenen strukturellen Unterschiede
im Justizsystem machen die historischen Abstände deutlich, welche
das englische Rechtssystem heute noch von den kontinentalen Rechtsordnungen
trennen.
III.
Justizausbildung und -rekrutierung und die universitäre
Juristenausbildung
Ein anderes Problem ist, welche Rolle die juristische Universitätsausbildung
für die Rekrutierung des Justizsystems in den jeweiligen europäischen
Rechtsordnungen spielt und ob und inwieweit eine Universitätsausbildung
die Einheit der Rechtsprofessionen gewährleistet. Auch diesbezüglich
kennen die europäischen Rechtssysteme beträchtliche Unterschiede
und gegensätzliche Entwicklungen.
-
Das englische Recht und die englische Anwaltschaft waren traditionell und
sind heute noch tendenziell universitätsfern. Das historische Common
Law kannte bekanntlich keinen Universitätsunterricht: Vorlesungen
zum englischen Recht wurden erstmalig in Oxford von Blackstone Mitte des
18.Jh. angeboten. Für die Aufnahme in die Ausbildung in den Inn of
Courts war bis Mitte des 19.Jh. die Absolvierung eines Universitätsstudiums
überhaupt nicht erforderlich. Seit den im Jahre 1846 eingeleiteten
Reformen verlangte man von den jungen Absolventen zwar den Besuch der Universität,
aber keinesfalls ein juristisches Studium: Es ist exemplarisch z.B., daß
Lord Denning - einer der bekanntesten englischen Richter aus der Nachkriegszeit
- seinerzeit an der Universität nicht etwa Jura, sondern Mathematik
studiert hatte. Die Situation hat sich zwar nach dem Zweiten Weltkrieg
insoweit verändert, daß normalerweise die Absolventen der Aufnahmeprüfung
bei der Anwaltschaft ein Jurastudium vorweisen; dies ist jedoch bis heute
formell nicht unbedingt erforderlich. Die Universität als Stätte
rechtswissenschaftlicher Forschung und Lehre spielt in England also keine
zentrale Rolle zur Gewährleistung der Einheit der juristischen Profession.
Die englische Rechtskultur ist bis heute im Kern universitätsfern
geblieben, und die Einheit der Rechtsberufe findet im englischen Rechtssystem
ihre wesentliche Grundlage in der Anwaltschaft, vor allem im informellen
Kooptationsverfahren der Richterschaft aus den Reihen der Barristers.
-
Das deutsche Modell ist auch in dieser Hinsicht vom englischen Recht weit
entfernt. Die Einheit der juristischen Professionen findet in Deutschland
ihre Grundlagen in zwei wesentlichen Elementen. Zum einen gilt dies für
die Staatsprüfungen, welche als gemeinsame Voraussetzung für
den Zugang zu den verschiedenen juristischen Berufen angesehen werden.
Dieses System findet seine Grundlage - wie bereits erwähnt - in einer
inzwischen fast zweihundertjährigen historischen Tradition und gewinnt
seine Funktion nicht zuletzt - wie kürzlich Hans Hattenauer in Erinnerung
gerufen hat - aus der föderalen Struktur des deutschen Staatswesens,
welche für die deutsche Rechtsgeschichte und Justizgeschichte ein
konstitutives Moment darstellt. Deutschland ist in seiner Geschichte nie
- wie etwa Frankreich oder England - ein zentralistischer Jurisdiktionsstaat
gewesen: Gerade die Einführung des preußischen Referendariats
und des Systems der Staatsexamina in das gesamte Deutsche Reich Ende des
19.Jh. stellte einen funktionalen Ausgleich für die damalige dezentrale
Struktur von Justiz und Anwaltschaft dar. Es sei daran erinnert, daß
gerade die einheitliche Regelung des Staatsexamens die Freizügigkeit
der Anwälte im Deutschen Reich gegen die damaligen protektionistischen
Kämpfe der lokalen Anwaltschaften durchzusetzen half. Als weiteres
zentrales Moment der Einheit der juristischen Profession gilt in der deutschen
Rechtstradition die wissenschaftliche Universitätsausbildung der Juristen.
Erinnern wir uns: Bereits die juristischen Fakultäten im 19.Jh. führten,
trotz fehlender nationaler Privatrechtskodifikation, durch die Ausrichtung
des Rechtsunterrichts auf die damaligen allgemeinen Lehren des Pandektenrechts
eine faktische, kulturelle Rechtseinheit in Deutschland herbei. Die Vereinheitlichung
des Privatrechts in den deutschen Territorien war bereits im Kern zu Beginn
der Kodifikationsarbeiten zum BGB weitgehend vorbereitet; sie war primär
nicht Leistung des Gesetzgebers oder eines Obersten Gerichtshofs, sondern
vor allem Ergebnis des Rechtsunterrichts und der Universitätslehre.
Diese besondere Stellung der universitären Rechtswissenschaft im Rechtssystem
haben die deutschen Rechtsfakultäten, trotz mancher tiefgreifender
Veränderungen, bis heute im wesentlichen beibehalten. Die Verbindungen
der deutschen Richter zu den Universitäten finden eine augenfällige
Bestätigung etwa in dem Umstand, daß Rechtsprofessoren gelegentlich
auch als Richter im Nebenamt tätig sind. Darin liegt übrigens
eine historische Kontinuität zu einer altenTradition, welche bis in
die ersten Jahrzehnte des 19.Jh. wirkte und die deutschen Rechtsfakultäten
an der Justizverwaltung durch das Verfahren der Aktenversendung mitbeteiligte.
Ein weiteres typisches Element dieser Verzahnung zwischen Hochschulunterricht
und Justiz ist der Umstand, bezeichnend für das deutsche Rechtssystem
überhaupt, daß Richter häufig als Honorarprofessoren oder
als Mitautoren von wissenschaftlichen Werken und Kommentaren tätig
sind.
-
Die romanischen Rechtssysteme, damit denke ich nicht nur an das französische
Recht, sondern auch an diejenigen Rechtsordnungen - etwa die italienische
oder die spanische -, welche sich historisch unter dem Einfluß der
französischen Gesetzgebung und Rechtspraxis entwickelt haben, kennen
eine Einheit der Rechtsprofessionen im beschriebenen Sinne nicht. Selbstverständlich
ist das Universitätsstudium auch hier Voraussetzung für eine
juristische Berufstätigkeit; sie ist, genauso wie in Deutschland,
allerdings überhaupt hierfür nicht ausreichend; erforderlich
ist vielmehr, daß nach dem Universitätsstudium - im Gegensatz
zu Deutschland mit eigenen Diplomen abgeschlossen - Eignungsprüfungen
und besondere Ausbildungsgänge besucht und bestanden werden; diese
sind für die einzelnen professionellen Berufssparten verschieden.
So ist sowohl in Frankreich als auch in Italien oder in Spanien eine besondere
Aufnahmeprüfung erforderlich, um in die Richterausbildung aufgenommen
zu werden. Am Ende derselben haben die jungen Absolventen eine weitere,
allerdings meistens nicht schwierige, Qualifikationsprüfung für
die endgültige Aufnahme in die Justizlaufbahn zu bestehen. Wie ich
bereits erwähnt habe, findet in Frankreich eine solche Ausbildung
zentral in einer Ecole nationale statt, für deren Besuch ein Concours
erforderlich ist. Es ist hier übrigens erwähnenswert, daß
weder in Frankreich noch vielmehr in den anderen romanischen Ländern
das Universitätsstudium als solches allein ausreicht für das
Bestehen einer solchen Aufnahmeprüfung; es wird vielmehr als selbstverständlich
angesehen, daß eine besondere, wenigstens ein Jahr währende,
Vorbereitung für eine solche Prüfung nach dem Universitätsstudium
vorgeschaltet werden muß. In Frankreich bieten die Universitäten
selbst eine solche Vorbereitung, in Italien fungierten hierfür bis
heute private Rechtsschulen. Die juristischen Professionen in den romanischen
Ländern kennen seit dem 19.Jh. also verschiedene und völlig getrennte
Zugangsbedingungen, die von unterschiedlicher Schwierigkeit, Anforderung
und Struktur charakterisiert werden. Die Universitätsabsolventen müssen
sich frühzeitig für einzelne Karriere- und Eignungsprüfungen
entscheiden. Charakteristisch für solche Systeme ist vor allem der
Umstand, daß tendenziell ein Übergang zwischen den verschiedenen
Professionen an sich nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung etwa des jungen
italienischen Universitätsabsolventen für die Aufnahmeprüfung
in der Richterausbildung stellt insoweit auch eine endgültige Berufsentscheidung
dar. Ein solches System, charakterisiert durch eine frühzeitige Spezialisierung
und eine frühzeitige berufliche Festlegung, kennt deshalb eine Einheit
der Rechtsprofession, wie diese im englischen oder im deutschen Recht üblich
ist, nicht. Konfrontationen und Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen
juristischen Berufsgruppen sind bezeichnenderweise in den romanischen Ländern
weitaus häufiger und selbstverständlicher als in Deutschland;
das gilt etwa auch für die Ferne und Entfremdung zwischen Richterschaft
und Anwaltschaft z.B. in Italien oder in Spanien. Es ist in diesem Zusammenhang
überaus erwähnenswert, daß gerade dies vom italienischen
Gesetzgeber etwa als ein Defizit angesehen wird. Vergangenes Jahr wurden
in Italien höhere juristische postuniversitäre Schulen errichtet,
die die Rechtsabsolventen nach der Universität - allerdings vorbehaltlich
einer Eingangsprüfung - aufnehmen und auf die Berufsprüfungen
vorbereiten sollen; es ist ausdrücklich vorgesehen, daß sie,
wenigstens zeitweise, sowohl von den Kandidaten für die Richterprüfung
als auch von den Kandidaten der Anwaltsprüfung gemeinsam besucht werden
sollen. Die Idee einer juristisch professionellen einheitlichen Rechtsausbildung,
welche in Deutschland z.Zt. heftig kritisiert wird, wird offenbar in anderen
Ländern als Ideal und Vorbild angesehen. Dies sollte die Kritiker
des heutigen Ausbildungssystems in Deutschland wenigstens zum Nachdenken
anregen.
-
Diese kursorischen Hinweise haben bereits deutlich machen können,
daß die Stellung der Justiz im Gesamtzusammenhang der verschiedenen
Rechtsprofessionen in unseren europäischen Ländern keinesfalls
identisch ist. Exemplarisch für diese strukturellen Unterschiede ist
etwa ein Ländervergleich hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit
Richter am Hochschulunterricht beteiligt werden, oder in welchem Umfang
Hochschullehrer in die Justiz Aufnahme finden können. Dies ist für
Deutschland zweifellos typisch, aber auf keinen Fall beispielsweise für
Frankreich: Ich kenne kaum Beispiele einer Mitwirkung von Berufsrichtern
an französischen Rechtsfakultäten; bezeichnenderweise ist es
auch weitgehend unbekannt, daß französische Hochschullehrer
an Gerichtshöfe berufen und tätig werden. Auch eine juristische
wissenschaftliche Veröffentlichungspraxis durch Richter ist in Frankreich
weit weniger verbreitet als in Deutschland. ähnliches gilt zweifellos
auch für England, obwohl in den letzten Jahren gelegentlich hohe Richter
durch wissenschaftliche Publikationen in Erscheinung getreten sind; es
ist allerdings bezeichnend, daß eine solche schriftstellerische juristische
Tätigkeit von Richtern von den Mitgliedern englischer Rechtsfakultäten
eher kritisch angesehen und gelegentlich gar heftig kritisiert wird. Auch
die italienischen Universitäten kennen üblicherweise eine Lehrtätigkeit
von Berufsrichtern genausowenig wie die Berufung von Hochschullehrern an
Gerichte. Bezeichnenderweise wird die Einheit der Rechtsprofession in Italien
eher durch die Anwaltschaft gewährleistet: Nahezu sämtliche italienischen
Hochschullehrer - wenigstens in den Fächern des positiven Rechts -
sind gleichzeitig als Anwälte zugelassen; das Ansehen eines Mitglieds
einer italienischen Rechtsfakultät hängt meistens nicht zuletzt
wesentlich auch von seiner Stellung in der Anwaltschaft ab. Bei den postuniversitären
Berufsprüfungen sind italienische Professoren insoweit beteiligt,
als sie als Anwälte zugelassen sind. Die Stellung der Rechtshonoratioren
- um ein berühmtes Wort von Max Rheinstein hier in Erinnerung zu rufen
- in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen ist also recht unterschiedlich.
Dasselbe gilt für das Verhältnis der juristischen Professionen
zueinander. Diese Befunde bestätigen unsere Vermutung, daß ein
Vergleich der einzelnen europäischen Justizsysteme sich nicht auf
deren normative Grundlagen beschränken kann, sondern auch deren soziale
und strukturelle Realitäten miteinbeziehen muß.
IV.
Juristenausbildung und richterlicher Urteils- und Argumentationsstil
-
Auffallend ähnliche Strukturunterschiede zeigen die einzelnen europäischen
nationalen Rechtstraditionen auch hinsichtlich des stilistischen Aufbaus
einer Gerichtsentscheidung. Gerade im Zusammenhang mit der Technik der
Formulierung eines Gerichtsurteils spricht man in der Rechtsvergleichung
gelegentlich von nationalem "Rechtsstil": Zahlreiche wissenschaftliche
Untersuchungen sind dem Thema gewidmet worden. Ich werde mich hier nur
auf die Zivilurteile beschränken: diesbezüglich sind die Unterschiede
bei den nationalen Traditionen am augenfälligsten. Ich brauche hier
den äußeren Aufbau eines deutschen zivilrechtlichen Urteils
nicht in Erinnerung zu rufen. Typisch sind hier vor allem die rigorose
Trennung zwischen Tatbestand und Urteilsmotivation, die traditionelle Unterscheidung
des unstreitigen Sachverhalts vom streitigen sowie die formal in Kausalsätzen,
im sog. "Urteilsstil", formulierte Urteilsbegründung. Erwähnt
sei übrigens, daß der typische äußere Stil eines
deutschen zivilrechtlichen Urteils, welcher an sich nicht stringent von
prozeßrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird, seine Grundlage
primär in einer alten historischen Tradition findet. Bereits zur Zeit
des Römischen Gemeinen Rechts und des deutschen Usus modernus im 17.Jh.
gab es Anleitungen zu den Regeln etwa, die man bei der Anfertigung einer
Aktenrelation oder zur Formulierung eines Votums zu beachten habe. Solche
Regeln, welche bis auf die Ausbildungspraxis noch zur Zeit des Reichskammergerichts
zurückgehen und in die preußischen Ausbildungsordnungen Eingang
fanden, leben heute noch fort in der sog. Klausur- und Relationstechnik
und in der Referendarausbildung, ohne daß sich Referendare und Ausbilder
bewußt darüber sind. Typisch für ein deutsches Zivilurteil
ist vor allem der wissenschaftliche Charakter seiner ausführlichen
Begründung: wissenschaftliche Zitate in einer deutschen Urteilsbegründung
sind keinesfalls verpönt; vielmehr setzt sich eine Entscheidung einer
höheren Gerichtsinstanz üblicherweise umfassend nicht nur mit
der bisherigen Judikatur, sondern auch mit den wissenschaftlichen Stellungnahmen
im Schrifttum auseinander. Manche Urteile des Bundesgerichtshofes oder
gar des Bundesverfassungsgerichts erinnern uns unweigerlich an eine wissenschaftliche
Abhandlung. Dies wird gelegentlich heftig kritisiert. Man vergißt
dabei, daß dies der deutschen Justiztradition entspricht. In der
Tat beteiligen sich die deutschen Gerichte durch solche Urteilsbegründungen
auch an der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Es ist also kein Zufall,
daß zahlreiche Richter in Deutschland als Autoren von wissenschaftlichen
Werken und Kommentaren und als Hochschullehrer tätig sind.
Ein französisches Zivilurteil stellt gerade das Gegenteil dazu
dar. Bekanntlich wird eine Entscheidung der französischen Cour de
Cassation heute noch mit der Technik des sog. "Jugement à phrase
unique" redigiert: Ein Urteil besteht demgemäß nur aus einem
Satz, welcher mit dem Subjekt "La Cour" beginnt und durch das Verb "casse"
bzw. "rejette" abgeschlossen wird; durch eingeschobene Relativsätze,
welche durch die Formulierung "attendu que" beginnen, werden die wesentlichen
Elemente aus der Prozeßgeschichte sowie aus den Kassationsmitteln
der Parteien mitgeteilt, soweit der Kassationshof dies für mitteilungsbedürftig
hält im Hinblick auf die im Zentrum der Entscheidung stehende Rechtsvorschrift
und Rechtsauslegung. In seinem Umfang überschreitet ein Zivilurteil
der Cour de Cassation selten eine gedruckte Seite. Ein solcher Begründungsstil
ist außerordentlich formalistisch und entspricht in der Tat einer
legalistischen Rechtsgesinnung, welche nicht zufällig unmittelbar
an die Tradition des Tribunal de Cassation Ende des 18.Jh. anknüpft
und auf die französische Kodifikation Anfang des 19.Jh. zurückgeht.
Trotz gelegentlich heftiger Kritik hat der französische Kassationshof
bis heute diese seit den ersten Jahrzehnten des 19.Jh. existierende Technik
in der Redaktion seiner Urteile nicht aufgegeben. Solche Urteile stellen
nur die Mitteilung einer Rechtsentscheidung dar. Die Begründung wird
häufig nur durch einen Hinweis auf die herangezogenen gesetzlichen
Vorschriften angedeutet und ist in der Sache selbst nur für die Prozeßbeteiligten
und die sonstigen professionellen Kenner der Rechtsprechung des Gerichts
erkennbar und nachvollziehbar. In der lakonischen Kürze von manchmal
nur wenigen Druckzeilen spielt jedes benutzte oder eben nicht benutzte
Wort eine entscheidende Rolle. Die Kunst der Auslegung der sybillinischen
"arrêts" der Cour de Cassation ist seit jeher ein wesentliches Element
der professionellen französischen Rechtskultur. Es ist insoweit nicht
zufällig, daß gerade die französische Rechtsliteratur seit
dem 19.Jh. die besondere Literaturgattung der sog. "note" kennt, der Urteilsanmerkung
nämlich, in welcher die Hintergründe der juristischen Begründung
eines Urteils und dessen Einordnung in die bisherige Rechtsprechung offengelegt
und erläutert werden. Die "note" erfüllt im französischen
Rechtssystem funktional dieselbe Aufgabe wie die wissenschaftlichen Ausführungen
in den deutschen Urteilen. Der Kenner des französischen Rechts weiß,
daß ohne Urteilsanmerkungen und ohne den Rückgriff auf die Kommentierung
und Systematisierung in der wissenschaftlichen Literatur die französische
Rechtsprechung nicht verstanden und nicht beherrscht werden kann. Die französische
Cour de Cassation zitiert grundsätzlich nie, weder die eigene Judikatur
noch gar das wissenschaftliche Schrifttum; die Kenntnis der eigenen Präzedenten
und der gelegentlichen literarischen Kritik wird zwar vorausgesetzt, aber
nicht mitgeteilt; deren Durchdringung bleibt der professionellen Kompetenz
und Erfahrung von Anwälten und Professoren vorbehalten. Die französische
"doctrine" begleitet also die Rechtsprechung und sieht heute ihre primäre
Aufgabe vor allem in der Systematisierung und Rationalisierung ihrer Ergebnisse,
in einer der Judikatur dienenden Funktion also, die die Ferne zur selbstbewußten
Haltung des deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttums deutlich offenbart.
Der französische Urteilsstil hat sich in den übrigen romanischen
Ländern keinesfalls als Vorbild durchgesetzt. Zivilurteile von italienischen
oder spanischen Gerichten sehen bereits äußerlich in ihrem Aufbau
und ihrer Struktur vollkommen anders aus als eine französische Entscheidung.
Einige Hinweise mögen dies kurz verdeutlichen: Der italienische Kassationshof
etwa stellt immer eine ausführliche Prozeßgeschichte an den
Anfang seiner Urteile; darin wird in chronologischer Reihenfolge das Verfahren
von Anbeginn an dargelegt und zugleich die Behauptungen und Rechtsansichten
der Parteien wiedergegeben. Die darauffolgende, getrennte Urteilsmotivation
wird streng nach dem jeweiligen Kassationsmittel der Parteien gegliedert;
der Tenor selbst der Entscheidung wird erst am Ende des Urteils mitgeteilt.
Einem ähnlichen Aufbau folgt das spanische Tribunal Supremo. Der italienische
Kassationshof zitiert ausführlich die eigene Rechtsprechung, aber
nie das Schrifttum. Typisch für die italienische Form der Urteilsredaktion
ist vor allem ihre Ausführlichkeit und Länge, welche bei den
Entscheidungen des italienischen Kassationsgerichts üblicherweise
diejenige etwa der Urteile des Bundesgerichtshofs noch erheblich überschreitet.
Der italienische Urteilsstil gilt für den ausländischen Beobachter
gelegentlich als formalistisch und umständlich. Die italienischen
Gerichte gehen insbesondere auf jede von den Parteien geäußerte
Rechtsansicht ein. Dies impliziert nicht selten umständliche obiter
dicta; die diesbezüglichen, seit dem 19.Jh. formulierten, Verbote
durch den italienischen Gesetzgeber haben den italienischen Urteilsstil
nicht verändern können. Auch hier bestätigt sich, wie unüberwindlich
manche historischen Zusammenhänge noch sind: Der diskursive, umständliche
Urteilsstil italienischer Gerichte entspricht nämlich der Tradition
der italienischen Rote, der alten Gerichtshöfe also, welche im Kirchenstaat
oder im Großherzogtum Toscana bis etwa Mitte des 19.Jh. noch das
Römische Gemeine Recht anwandten. Diese alte argumentative Stiltradition,
vor allem das Eingehen auf die Rechtsauffassungen der Parteien - das "nec
obstat" der alten rotalen Entscheidungen -, hat sich in der italienischen
Praxis bis heute erhalten. Einen diskursiven Begründungsstil kennt
übrigens auch der englische Richter. Eine englische Gerichtsentscheidung
ist zwar mit einem kontinentalen Urteil nicht ohne weiteres vergleichbar:
Der Fall wird hier durch eine Protokollierung der Prozeßgeschichte
sowie vor allem der mündlichen Verhandlung vor Gericht dokumentiert;
die Stellungnahme des einzelnen Richters, die "opinion", wird traditionell
im persönlichen, diskursiven Stil formuliert. In seiner "opinion"
scheut der englische Richter einen wissenschaftlichen Stil, selbst wenn
er gelegentlich auch Professoren oder sonstiges Schrifttum als "autority"
in seinen Überlegungen mitteilt. Typisch ist hier vor allem der persönlich
gehaltene Stil, in welchem die "opinion" mitgeteilt wird, weit entfernt
von der formelhaften, z.T. bürokratischen Begründung kontinentaler
Gerichtsentscheidungen, wo nicht die Persönlichkeit des einzelnen
Richters hervortritt, sondern die anonyme Autorität einer Institution.
-
Wie werden diese stilistisch so verschiedenen Gewohnheiten bei der Urteilsredaktion
in den jeweiligen Justizsystemen vermittelt und tradiert? Die Unterschiede
sind auch hier erhellend. Die Tradition der englischen Gerichtsentscheidung
wird nicht durch Ausbildung vermittelt: Die informelle Prägung des
persönlichen Stils des einzelnen Richters und seine professionelle
Erfahrung und Autorität sind hier maßgebend und stehen im Vordergrund.
Gegensätzlich dazu ist die ausbildungspädagogische Tradition,
die wir in einigen kontinentalen Justizsystemen finden: Ein wesentlicher
Teil der Juristenausbildung an der Universität und vor allem während
des Referendariats dient in Deutschland gerade dazu, die Formulierungstechnik
eines Gutachtens sowie die Technik in der Anfertigung einer Aktenrelation
und eines Zivilurteils zu vermitteln. Es handelt sich dabei um eine streng
formalisierte pädagogische Tradition, welche nicht zuletzt das Prüfungswesen
maßgebend beeinflußt und eine umfangreiche Ausbildungsliteratur
hervorgebracht hat. Das Werk von Sattelmacher etwa, das die Referendarausbildung
seit fast einem Jahrhundert beeinflußt und noch vor wenigen Jahren
neu aufgelegt wurde, kennt unmittelbare und mittelbare Vorbilder, die bis
in das 17. und 18.Jh. zurückreichen. Eine ähnlich formalisierte
Vermittlungstradition für die jungen Rechtsabsolventen kennt auch
das französische Justizsystem. Hier sei etwa das berühmte Werk
des französischen Kassationsrichters Pierre Mimin genannt, auf dessen
Grundlage Generationen von französischen Richtern in der Beherrschung
des knappen französischen Urteilsstils ausgebildet wurden. Andere
romanische Länder kennen merkwürdigerweise eine ähnliche
Ausbildungstradition allerdings nicht. Die Vermittlung des professionellen
Handwerks in der Technik der Urteilsformulierung geschieht seit Generationen
in Italien und in Spanien informell, vor allem durch das Beispiel und durch
die Korrektur und Disziplinierung des jungen Rechtsabsolventen seitens
der älteren Kollegen, die gemeinsam in einem Kollegialgericht mitwirken.
Das italienische, aber auch das spanische Justizsystem kannte bis vor kurzem
keine bürokratische Formalisierung in der Ausbildung der jungen Richteranwärter.
Es ist hier jedoch erwähnenswert, daß neuerdings Reformbedarf
gerade darin gesehen wird. Vergangenes Jahr wurden in Italien juristische
"Scuole Professionali" errichtet, welche - wie bereits erwähnt - nach
Abschluß der Universitätsausbildung auf die Richter- und Anwaltsprüfungen
vorbereiten sollen. Vorbild war hier die französische "Ecole Nationale
de la Magistrature"; es ist bezeichnend, daß der italienische Gesetzgeber
gerade eine spezifische, pädagogisch formalisierte Einweisung in die
"tecnica giudiziaria" für erforderlich hält. Eine ähnliche
Reform scheint auch in Spanien bevorzustehen.
V.
Schlußfolgerungen der historischen und vergleichenden
Analyse
Wir können nunmehr am Schluß unserer historischen und vergleichenden
Ausführungen einige Schlußfolgerungen ziehen. Ich werde mich
hier auf drei Punkte konzentrieren.
-
Die Justizsysteme in den einzelnen europäischen Ländern, vor
allem die Ziviljustiz und die Judikatur der Zivilgerichte, zeigen bei einer
näheren Betrachtung tiefgreifende, historisch tief verwurzelte Unterschiede.
Diese werden nicht nur in der Ausbildung und Rekrutierung des Justizpersonals
sichtbar, sondern vor allem im unterschiedlichen Selbstverständnis
der Rolle des Richters im Rechtssystem. Die Verbindungen und die Verzahnung
der Justiz mit den übrigen juristischen Berufen sind ebenfalls von
Rechtssystem zu Rechtssystem verschieden. Augenfällig unterschiedlich
sind die jeweiligen nationalen Traditionen auch in der richterlichen Argumentation,
in der Begründungstechnik und in der äußeren Präsentation
von Gerichtsentscheidungen.
-
Es ist eine irrige, naive Vorstellung, welche wohl die Rolle von Gesetzgeber
und von gesetzlichen Reformen überschätzt, zu glauben, daß
diese Unterschiede sich durch bürokratische Reformen leicht verändern
bzw. einebnen lassen. Sie sind tief in den jeweiligen nationalen Rechts-
und Sozialgeschichten verwurzelt, selbst dann, wenn diese historischen
Zusammenhänge nicht mehr bewußt sind und in der kollektiven
Erinnerung verschüttet erscheinen. Reformen und Diskussionen zeigen,
daß sich die nationalen Justizsysteme der Europäischen Union
in den letzten Jahrzehnten in dieser Hinsicht zwar angenähert haben;
der Weg zu einer Angleichung ist jedoch noch weit. Die europäischen
Rechtssprachen bleiben - wie ein englischer Jurist kürzlich schrieb
- noch recht verschieden. Der Europäische Gerichtshof bietet sich
allerdings in der Tat als Modell einer sich neu herausbildenden "europäischen"
Justiztradition an. Der Stil seiner Entscheidungen und der Charakter seiner
Begründungstechnik entspricht jedoch erkennbar nicht der deutschen
Justiztradition: Seit den ersten Anfängen in den 60er Jahren wurde
der Europäische Gerichtshof vor allem durch das Vorbild des französischen
Conseil d’Etat geprägt; der formalistische und legalistische Stil
seiner Begründungen wird erst in diesem historischen Zusammenhang
verständlich. Eine Kritik dagegen müßte die völlig
unterschiedliche Justiztradition, die hier zugrundeliegt, mitbedenken.
-
Die europäische rechtspolitische Aufgabe einer wissenschaftlichen
Reflexion zu diesen Themen liegt vor allem darin, daß die Rechtspraktiker
über ihr nationales Selbstverständnis hinaus auch über die
Unterschiede, die gegensätzlichen Entwicklungen, die funktionalen
ähnlichkeiten und die historischen Zusammenhänge in Europa aufgeklärt
werden müssen. Darin wird die eigentliche Funktion von Rechtsgeschichte
und Rechtsvergleichung als spezifische juristische Grundlagenforschung
sichtbar. Diese will und kann keine unmittelbaren Handlungsanweisungen
geben; sie kann jedoch die rechtspolitischen Handlungsspielräume aufzeigen,
Argumente für eine rationale Diskussion liefern und zugleich die Relativität
nationaler Rechtstraditionen verdeutlichen. Dadurch wird auch verständlich,
welchen Zweck eine "wissenschaftlich" gehaltene juristische Ausbildung
erfüllen soll. Die europäische Verständigung und die juristische
Zusammenarbeit in Europa machen es zunehmend notwendig, daß diese
Selbsterkenntnis noch mehr in eine wissenschaftliche Ausbildung auch der
künftigen Richter Eingang findet. Darin liegt eine der primären
Aufgaben einer universitären wissenschaftlichen Rechts- und Justizausbildung.
|
|