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zur Anfertigung einer Hausarbeitim Bürgerlichen Recht1. EinleitungBei dieser kurzen Anleitung zur Anfertigung einer Hausarbeit handelt es sich lediglich um ein Merkblatt, das keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für eine Lösung des Falles ist es erforderlich, dass man den Text der Aufgabe zunächst sorgfältig liest und inhaltlich erfasst. In der Regel ist kein Satz des Textes ohne Bedeutung. Dabei darf der Sachverhalt jedoch nicht durch Unterstellungen oder Vermutungen ergänzt werden. Grundsätzlich ist auf die Einhaltung des Gutachtenstils zu achten. Dabei ist mit einem Obersatz zu beginnen, der die Anspruchsgrundlage bereits enthalten muss ("A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben."). Danach werden die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dargelegt. Hieran schließen sich die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Tatsachen an. Nun werden die Tatsachen mit den Voraussetzungen verglichen und ein auf den Obersatz bezogenes Ergebnis gebildet. Eine Hausarbeit stellt ein wissenschaftliches Gutachten dar. Dies wiederum setzt voraus, dass die zu dem entsprechenden Problemkreis vorhandene Literatur sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen umfassend ausgewertet werden. Daher reicht es nicht aus, zur Erstellung der gesamten Hausarbeit nur einen Kommentar, ein Lehrbuch oder einen Aufsatz heranzuziehen und zu zitieren. Zur umfassenden Würdigung der Gerichtsentscheidungen müssen auch die hierzu veröffentlichten Anmerkungen und Besprechungen etc. durchgearbeitet und ggf. zitiert werden. Sofern eine höchstrichterliche Entscheidung existieren sollte, ist diese vorrangig gegenüber einer Entscheidung eines untergeordneten Gerichtes heranzuziehen.
2. PrüfungsreihenfolgeDer Aufbau der Lösung gliedert sich regelmäßig in die Bereiche: Entstehung des Anspruchs 1. Ansprüche aus Vertrag 2. culpa in contrahendo 3. Geschäftsführung ohne Auftrag 4. dingliche Ansprüche 5. Ansprüche aus Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung), Erlöschen (z.B. Erfüllung) und evtl. Einreden (z.B. Verjährung). Es ist nützlich, sich zunächst eine klausurmäßige Lösungsskizze anzufertigen, die nach Bedarf Schritt um Schritt erweitert werden kann. Dabei können Schemata eine gute Hilfestellung als Merkhilfe für Tatbestandsmerkmale und den Aufbau bieten. Aber schon bei dieser Lösungsskizze ist darauf zu achten, dass die auftretenden Probleme schwerpunktmäßig zu erörtern sind. Das bloße Abhaken von aus Schemata entnommenen Voraussetzungen beinhaltet die Gefahr einer falschen oder gar keiner Schwerpunktbildung. Auch allgemeine, nicht fallbezogene Einführungen, wie z.B. in Lehrbüchern, sind in einem Gutachten unzulässig. Führen unterschiedliche Ansichten im konkreten Fall zu dem gleichen Ergebnis, hat man diesen an sich vorhandenen Streit nicht zu erörtern. Nur wenn eine Fragestellung vorliegt, die nach den dazu vertretenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, bedarf es einer ausführlichen Erörterung. Dazu sind die einzelnen Auffassungen zu sammeln, soweit wie sinnvoll zusammenzufassen, die unterschiedlichen Ansätze bzw. Kriterien in der Darstellung herauszuarbeiten und die Konsequenzen bezüglich des konkreten Falles darzulegen. Daran schließt sich die eigene Auffassung unter Abwägung der Argumente an. Die getroffene Entscheidung sollte möglichst mit eigenen Argumenten begründet werden. Natürlich darf dabei die Konsequenz für den Fall nicht vergessen werden.
3. Formaliena) DeckblattDas erste Blatt ist das Deckblatt. Auf diesem sind oben links Name, Anschrift (Semesteranschrift) und Matrikelnummer, Fachsemester und in der Mitte der Seite die Angaben über die Übung (Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene), das Semester (Sommersemester 2004), den Übungsleiter (Prof. Dr. F. Ranieri) und die Nummer der Hausarbeit (1. Hausarbeit) anzugeben. Hinter dem Deckblatt folgt der Sachverhalt.
b) GliederungAn den Sachverhalt schließt sich eine Gliederung an. Die Überschriften und Ziffern bzw. Buchstaben der Gliederung sind im Text der Arbeit zur Bezeichnung der dazugehörigen Abschnitte gleichlautend mit der vorangestellten Gliederung zu verwenden. Dabei ist darauf zu achten, dass auf ein „1." stets ein „2." folgen muss. Auf dem ersten Blatt der Gliederung beginnt die Nummerierung der Seiten und zwar mit römischen Ziffern rechts unten.
c) AbkürzungsverzeichnisAuf die Gliederung folgt das Abkürzungsverzeichnis. Hier sind alle in der Arbeit verwendeten Abkürzungen aufzuführen.
d) LiteraturverzeichnisDas Literaturverzeichnis ist zu unterteilen in "Kommentare", "Lehrbücher" und "Aufsätze und Monographien", wobei die Werke alphabetisch nach den Autorennamen zu sortieren sind. Dabei ist nur das in das Verzeichnis aufzunehmen, was bei der Erstellung der Lösung gelesen und für die Bearbeitung (in einer Fußnote) verwendet wurde. Bei Büchern mit mehreren Auflagen soll grundsätzlich die letzte Auflage verwendet werden. Skripten jeglicher Art sind keine seriöse Quelle für die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens. Sie sind daher nicht als Fundstellen in einer Hausarbeit zu zitieren. Die Angaben im Literaturverzeichnis müssen vollständig sein. Gesetzestexte und -sammlungen sowie Gerichtsentscheidungen und -sammlungen werden jedoch nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Urteilsanmerkungen werden hingegen in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Beispiele: Kommentare Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Lehrbücher (Verfasser (Name, Vorname), vollständiger Titel, ggfs. Bandzahl und Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr. Der Verlag ist nicht zu erwähnen) Medicus, Dieter
Medicus, Dieter
Aufsätze und Monographien Medicus, Dieter
Bei Lehrbüchern, Kommentaren und Monographien ist immer die Zitierweise anzugeben.
e) GutachtenDas Gutachten wird mit arabischen Ziffern (ebenfalls rechts unten) beginnend mit "1" nummeriert.
FußnotenDie Fußnoten dienen als Belege für die im Text in Bezug genommenen Fundstellen. Gerichtsentscheidungen müssen das erkennende Gericht (inklusive Datum) und die Fundstelle (Beginn der Entscheidung und Angabe der in Bezug genommenen Stelle) benennen. Dabei darf das Zitat grundsätzlich nicht wörtlich übernommen werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn es auf den exakten Wortlaut ankommt. Dies ist durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. MüKo-Roth § 242 Rn. 5. Medicus, BR Rn. 502. Medicus, JuS 1999, 833, 836. BGH, 12.3.1987, BGHZ 100, 136. BGH, 3.6.1998, NJW 1998, 3114. hinter eine Fußnote gehört ein Punkt. Sofern für eine Entscheidung des BGH mehrere Fundstellen existieren sollten, ist als Fundstelle zunächst die amtliche Sammlung (z. B. BGHZ), dann die NJW usw. anzugeben. BGH, 9.3.1990, BGHZ 110, 363, 369 f. = NJW 1990, 1721, 1723.
f) weiterführende Anleitungsliteratur
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