Forschungsstelle für Europäisches Zivilrecht
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Lösung Fall 9

 

A.  Anspruch des A gegen B aus § 346 iVm §§ 437 Nr. 2, 440, 323

¨     § 437 Nr. 2 verweist zwar neben § 323  auch auf § 326 V, indessen müsste es sich dann um einen unbehebbaren Sachmangel handeln. Ob der Fabrikationsfehler behoben werden kann oder nicht ist Tatfrage, bei dem Reparaturversuch kann es sich auch um einen untauglichen gehandelt haben.

¨     Im Folgenden wird die Behebbarkeit des Mangels unterstellt.

I.   Mangelhaftigkeit der Kaufsache

¨     Tatbestand des § 434 I (+)

·        Vorliegen eines Sachmangels (+)
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Abs. 1). Hier keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, damit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung maßgeblich.

Þ   Maschine ist mangelhaft

II.  Rücktritt vom Vertrag

1.  Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs nach §§ 437 Nr. 2, 323 I

(Wäre man dagegen von einem unbehebbaren Mangel ausgegangen, so wäre nach § 326 V ein Nacherfüllungsverlangen entbehrlich).

¨    Im Fall fünf erfolglose Reparaturversuche durch B.

2.  Fristsetzung zur Nachbesserung, § 323 I

¨    Laut SV ist eine Fristsetzung durch A unterblieben.

3.  Entbehrlichkeit der Fristsetzung?

a)  Keine Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 1

¨     Die Fristsetzung ist nicht gem. § 323 II Nr. 1 entbehrlich. Denn B hat die Erfüllung nicht endgültig verweigert.

b)  Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 2

¨     Hier nicht einschlägig.

¨     § 323 II Nr. 2 verweist nur auf das relative Fixgeschäft. Anhaltspunkte für den Fixschuldcharakter des Rechtsgeschäfts finden sich aber nicht im Sachverhalt.

c)  Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 3

¨     Auch sind hier nicht ohne Weiteres besonderen Umstände i.S.d. Nr. 3 gegeben; hierunter fallen solche Umstände, die unter Abwägung der beidseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Palandt, 63. Aufl., 2004, § 323 Rn 22). Dazu gehört bspw. die „just-in-time-Lieferung“ (diese wird also nicht von Nr. 2 erfasst !) oder der Fall, dass der Gläubiger Gefahr läuft, dass seine Kunden die Abnahme verweigern (Palandt, aaO).

¨     Nach wie vor besteht bei A das Interesse, eine (funktionstüchtige) Waschmaschine zu erhalten.

d)  Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440

¨     B hat die Nacherfüllung nicht verweigert (Alt. 1).

¨     Allerdings ist der Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen (Alt. 2): B hat die Reparatur auch nach dem fünften Versuch nicht erfolgreich bewerkstelligen können (vgl. § 440 S. 2).

ZE: Rücktrittsrecht an sich gegeben.

4.  Rücktrittserklärung nach § 349 (+)

III.  Verjährung des Rücktrittsrechts

¨     Im Gegensatz zu Ansprüchen unterliegen Gestaltungsrechte nicht der Verjährung (vgl. § 438 I, der sich gerade nicht auf den Rücktritt, § 437 Nr. 2, erstreckt).

¨     Indessen findet sich in §§ 438 IV, 218 eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Das Rücktrittsrecht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.

Þ   Hier keine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nach § 438 I Nr. 3.

IV. Ergebnis

¨     A hat nach § 346 iVm §§ 437 Nr. 2, 440, 323 einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

 

B.  Anspruch des A gegen B aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 auf Schadensersatz

I.   "Schadensersatz statt der Leistung" - Anspruchsbegründung

¨     Das Verlangen des A nach Rückzahlung des Kaufpreises und Erklärung der Rückgabe der Waschmaschine im Gegenzug kann auch als Verlangen nach dem "großen Schadensersatz" interpretiert werden.

 

Beachte: Nach § 280 I - und somit ohne Fristsetzung - kann nur Ersatz des so genannten Mangelfolgeschadens verlangt werden. Anderenfalls liefe der Vorrang der Erfüllung leer, dann das Nacherfüllungsverlangen ist nur im Falle eines Mangelfolgeschadens sinnvoll und entbehrlich. A begehrt aber Kompensation für seinen Mangelschaden, so dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 III nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281-283 ergeben kann.

 

¨     Nacherfüllung ist nicht möglich, vgl. oben.

Þ   Für die Anspruchsbegründung kann nicht auf § 283 zurückgegriffen werden.

Þ   Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung kann sich nur aus § 280 I, III iVm §§ 281 I ergeben.

1.  nach § 280 I zu vertretende Pflichtverletzung

¨    Pflichtverletzung liegt in der Übergabe einer mangelhaften Sache.

¨    Das Vertretenmüssen richtet sich nach § 276 und ist im Wesentlichen Fallfrage. § 280 I 2 enthält aber eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers.

2.  Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 280 III iVm § 281 I

¨    Fristsetzung wäre grundsätzlich erforderlich, ist hier aber nach § 437 Nr. 3 iVm § 440 entbehrlich.

II.  Umfang des Schadensersatzanspruchs

¨     Es kommen zwei Arten des Schadensersatzes in Betracht:

·        Kleiner Schadensersatz nach § 281 I 1:
der Schuldner kann den Schaden ersetzt verlangen, der sich aus der Minderwertigkeit der Kaufsache ergibt.

·        Großer Schadensersatz nach § 281 I 3:
der Käufer entscheidet sich gegen Rückgabe der Kaufsache für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Þ   A begehrt den großen Schadensersatz.

¨     Voraussetzungen des großen Schadensersatzes ist eine gewisse Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Diese ergibt sich daraus, dass die Waschmaschine trotz fünf Reparaturversuchen nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden kann.

¨     A kann den geleisteten Kaufpreis als Mindestposten seines Schadens geltend machen und muss im Gegenzug nach § 281 V die erhaltene Kaufsache zurückgewähren.

Þ   Der große Schadensersatz ist dem Rücktritt somit sehr ähnlich.

III.     Schadensersatz neben Rücktritt nach § 325 (+)

IV. Ergebnis

¨     A kann nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises gegen Rückgabe der Waschmaschine verlangen.

 

Fallabwandlung:

A.  Anspruch des A gegen B aus § 346 I iVm §§ 437 Nr. 2, 440, 323 auf Rückgewähr des Kaufpreises

I.   Anspruchsbegründung

¨     Im Hinblick auf die Anspruchsbegründung vergleiche Darstellung zum Grundfall.

¨     Aber: Ausschluss des Rücktrittsanspruchs wegen Zerstörung der Kaufsache?

·        Der Rücktrittsberechtigte auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, und er dies zu vertreten hat.

·        Eine interessengerechte Lösung erzielt der Gesetzgeber, indem den Rücktrittsberechtigten nach § 346 II, III das Haftungsrisiko trifft.

II.  Erlöschen des Rückgewähranspruchs in Folge einer Aufrechnung §§ 387, 389?

1.  Erfüllbare Hauptforderung: Rückgewähranspruch A gegen B aus § 346

2.  Fälliger Gegenanspruch des B

a)  § 346 II 1 Nr. 3 ?

¨     Vollständige Zerstörung der Waschmaschine stellt auf den ersten Blick Verschlechterung dar.

¨     Aber: Aus § 346 IV BGB ergibt sich, dass bei vom Rücktrittsberechtigten zu vertretender Unmöglichkeit auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen werden muss. § 346 II Nr. 2 und 3 dagegen betreffen nur den Fall der zufälligen Verschlechterung (vgl. Gaier, das Rücktritts(folgen)recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, WM 2002, S. 1 ff.).

b)  § 346 IV i.V.m. §§ 280 III, 283

¨     Die Rückgewähr der Leistung ist unmöglich,  § 275 I.

¨     Gemäß § 280 I 2 ist ein Vertretenmüssen des Rücktrittsberechtigten erforderlich.

¨     Beim gesetzlichen Rücktritt soll für den Rücktrittsberechtigten die Haftungserleichterung des § 346 III Nr. 3 auch i.R.d. Schadenersatzes nach §§ 346, 280 ff. gelten, da sie andernfalls i.E. leerliefe (Palandt, 63. Aufl., § 346 Rn 18).

¨     Umstritten ist jedoch, ob die Haftungserleichterung nur bis zur Kenntnis der Rücktrittslage gelten soll. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Rücktrittsberechtigte jedoch auch noch während der Abwägung, welchen Rechtsbehelf er wählt, lediglich für grobe Fahrlässigkeit haften (vgl. Palandt, aaO)

¨     Zudem befand sich B im Annahmeverzug:

·        Holschuld des Rücktrittschuldners A, Erfüllungsort war die Wohnung des A (vgl. RGZ 57, 15).

·        Aufforderung zur Abholung (wörtliches Angebot gem. § 295) (+).

Þ   Damit hat A nach § 300 I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(Hieraus ergibt sich aber nicht, dass § 346 II Nr. 3 BGB nun doch Anwendung fände. § 300 II kann nur so ausgelegt werden, dass im Annahmeverzug dem Verkäufer das Untergangsrisiko vollständig zugewiesen wird).

 

Exkurs:

Nach einer anderen Ansicht (Gaier WM 2002, S. 1 ff.) behandelt § 346 II Nr. 2 und 3 nur die Fälle des zufälligen Untergangs, wobei auch ein Verschulden des Rücktrittsgläubigers „zufällig“ sein soll. Dies ergäbe sich aus § 346 IV. Nach dieser Ansicht wäre also ein Anspruch aus § 346 IV, 280 III, 283 zu prüfen, die Haftungserleichterung fände keine Anwendung. Vorliegend käme man jedoch zu demselben Ergebnis, denn B befand sich wie gezeigt im Annahmeverzug, vgl. § 300 I.

 

ZE: Mangels Gegenforderung kann B nicht gegen den Rückgewähranspruch aufrechnen.

III.  Ergebnis

¨     A hat gegen B einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung aus § 346 iVm §§ 437 Nr. 2, 440, 323

 

B.  Anspruch des A gegen B nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, 281

¨     Fraglich ist, ob sich durch die Aufrechnung des B mit einem Schadensersatzanspruch Auswirkungen auf den Anspruch des A ergeben.

¨     § 281 V verweist hinsichtlich der Vorleistung des B in das Rücktrittsrecht. B hat aber keinen Anspruch auf Wert- oder Schadensersatz (vgl. oben).

Þ    A kann § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, 281 Rückgewähr des Kaufpreises verlangen.

 

 

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Forschungsstelle für Europäisches Zivilrecht  - Prof. Dr. F. Ranieri - Letzte Bearbeitung: 11.03.2010